Hunde-News vom 08.02.2006
Teletakt-Geräte: Ablehnung ohne Ausnahme
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   Teletakt-Geräte: Ablehnung ohne Ausnahme
Bundestierärztekammer fordert Verbot von Teletakt-Geräten.
Quelle: Bundestierärztekammer
08.02.06


» (c) Foto: Tierfotoagentur
Die Bundestierärztekammer hat ihre Forderung nach einem grundsätzlichen Verbot von Teletakt-Geräten und anderen elektronisch gesteuerten „Erziehungshilfen“ für die Ausbildung von Hunden bekräftigt. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, Ausnahmen nach Bundes- oder Landesrecht zuzulassen, aus dem Tierschutzgesetz gestrichen werden. Diese Forderungen hat der Verband heute u.a. an das Bundesverbraucherministerium gerichtet.

Teletakt-Gerät, Antibellsystem oder Leinenzug-Korrektor heißen die elektronisch gesteuerten Hilfsmittel, die den schnellen Weg zum gehorsamen Hund versprechen und allenthalben zum Kauf angepriesen werden. Sie ermöglichen es, den Hund auch aus großer Entfernung für „unerwünschtes Verhalten“ zur strafen, meist per Elektroschock. Den wenigsten Hundehaltern scheint dabei klar zu sein, dass sie mit den Geräten in Konflikt mit dem Tierschutzgesetz geraten können.



Das Gesetz verbietet nämlich generell, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1). Speziell gilt das Verbot, Geräte zu verwenden, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken und dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen, Schäden oder Leiden zufügen (§ 3 Nr. 11). Die Bundestierärztekammer hält die Geräte insbesondere in der Hand von Laien für hochgradig tierschutzrelevant.

Aber auch einen Personenkreis, dem ausnahmsweise eine Anwendung gestattet werden könnte, hält der Tierärzteverband für nicht definierbar. Klassische Methoden der Hundeerziehung sind auch für Ausbilder ausreichend – so verbietet beispielsweise die Diensthundeschule der Bundeswehr den Einsatz der Geräte. Nicht Gehorsam per Knopfdruck sondern Zuwendung und Geduld sind für die Hundesausbildung erforderlich.

Die Bundestierärztekammer hatte bereits vor zehn Jahren ein grundsätzliches Verbot gefordert. Die entsprechende Resolution aus dem Jahr 1996 wurde 2005 nochmals intensiv diskutiert, bekräftigt und um die Forderung ergänzt, die Ausnahmemöglichkeiten aus § 3 des Tierschutzgesetzes zu streichen.


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