Hunde und Mietrecht
Hundehaltung mit Genehmigung des Vermieters Quelle: Rechtsanwalt Frank Richter 02.05.07
 » (c) Foto: Linda Graindourze | Haben Vermieter und Mieter in ihrem Mietvertrag vereinbart, dass die
Hundehaltung der Genehmigung des Vermieters bedarf, darf die Genehmigung
verweigert werden, wenn ein anderer Mieter im Wohngebäude unter einer Tier-
und Hundehaarallergie leidet. Stellt sich aber heraus, daß diese Allergie
des Mietmieters weniger schlimm ist und dass nur ein unmittelbarer Kontakt
zum Tier die Allergie auslöst, dann kann der Vermieter zur Zustimmung der
Hundehaltung verpflichtet sein. Dies insbesondere dann, wenn die
beabsichtigte Tierhaltung nachvollziehbare vernünftige Interessen verfolgt.
Hier ist dann die Zustimmung zur Hundehaltung zu erteilen und kann auch
nicht von der Stellung einer zusätzlichen Mietsicherung abhängig gemacht
werden, so dass Amtsgericht Aachen, AZ: 85 C 85/05.
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck, AZ: 816 C 305/05, hatte einen Fall zu
entscheiden, in dem ein Mietvertrag vorsah, dass das Halten von Hunden
erlaubnispflichtig ist. Das Gericht meinte, es bestehe dann kein Anspruch
des Mieters auf Erteilung einer solchen Erlaubnis bei einem American
Bulldog. Für die Versagung der Zustimmung sei ausreichend, dass das Halten
dieser Hunderasse in verschiedenen Bundesländern in Gefahrenverordnung
geregelt worden ist.
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