Hunde-News vom 02.05.2007
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   Hunde und Mietrecht
Hundehaltung mit Genehmigung des Vermieters
Quelle: Rechtsanwalt Frank Richter
02.05.07


» (c) Foto: Linda Graindourze
Haben Vermieter und Mieter in ihrem Mietvertrag vereinbart, dass die Hundehaltung der Genehmigung des Vermieters bedarf, darf die Genehmigung verweigert werden, wenn ein anderer Mieter im Wohngebäude unter einer Tier- und Hundehaarallergie leidet. Stellt sich aber heraus, daß diese Allergie des Mietmieters weniger schlimm ist und dass nur ein unmittelbarer Kontakt zum Tier die Allergie auslöst, dann kann der Vermieter zur Zustimmung der Hundehaltung verpflichtet sein. Dies insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Tierhaltung nachvollziehbare vernünftige Interessen verfolgt. Hier ist dann die Zustimmung zur Hundehaltung zu erteilen und kann auch nicht von der Stellung einer zusätzlichen Mietsicherung abhängig gemacht werden, so dass Amtsgericht Aachen, AZ: 85 C 85/05.



Das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck, AZ: 816 C 305/05, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mietvertrag vorsah, dass das Halten von Hunden erlaubnispflichtig ist. Das Gericht meinte, es bestehe dann kein Anspruch des Mieters auf Erteilung einer solchen Erlaubnis bei einem American Bulldog. Für die Versagung der Zustimmung sei ausreichend, dass das Halten dieser Hunderasse in verschiedenen Bundesländern in Gefahrenverordnung geregelt worden ist.


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