Hunde-News vom 19.09.2007
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   Ratgeber Recht
Bin ich eigentlich versichert?
Quelle: Rechtsanwalt Frank Richter
19.09.07


» (c) Foto: Sasidhar Kondaraju
Diese Frage stellen sich viele Menschen oftmals erst, wenn es zu spät ist. Insbesondere kommt es häufig zu bösen Überraschungen, wenn das eigene Haustier Schäden verursacht.

Mit Urteil vom 25.04.2007 hat der Bundesgerichtshof, AZ: IV ZR 85/05, klargestellt, dass die Privathaftpflichtversicherung in aller Regel keine Tierhalterhaftung abdeckt. Genauer gesagt gilt dies immer dann, wenn in den Versicherungsbedingungen festgehalten ist, dass „die Haftpflicht als Tierhalter und Tierhüter“ nicht versichert ist.



Ein solcher Ausschluss gilt nach der Auslegung durch den BGH auch für Anspruchsgrundlagen, die nicht speziell auf die Tierhalter- (§ 833 BGB) oder Tierhütereigenschaft (§ 834 BGB) abstellen, wie insb. der allgemeine deliktische Schadensersatztatbestand des § 823 BGB.

Sämtliche dieser Haftungsgrundlagen werden von einer Tierhalterhaftpflicht abgedeckt, wie bereits das OLG Düsseldorf entschieden hat. Es kommt daher weder zu Deckungslücken, noch zu unnötigen Doppelversicherungen – wenn eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

Alle Tierbesitzer sollten daher ihre Privathaftpflichtversicherungsbedingungen studieren, ob in den Risikobeschreibungen – Besondere Bedingungen und Erläuterungen (RBE) zu Haftpflichtversicherung eine Nr. A III 1 mit dem Wortlaut „Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und Tierhüter“ enthalten ist. In diesem Fall besteht eine Lücke im Versicherungsschutz, die durchaus erheblich sein kann, wie der BGH-Fall verdeutlicht. Im konkreten Fall ging es um Schadensersatzansprüche in Höhe von 590.000,00 €, die durch einen schweren Verkehrsunfall aufgrund entlaufener Pferde entstanden waren.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.


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