Tierhaltung in einer Mietwohnung
Hund und Recht Quelle: Rechtsanwalt Frank Richter 19.11.07
 » (c) Foto: Lars Sundström | Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR
340/06 - über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden.
Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der
Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf "jede Tierhaltung,
insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und
Zierfischen, . der Zustimmung des Vermieters". Der Kläger bat die Beklagte
um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die
Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die
Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt.
Das Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 23. Mai 2006, 10 C 52/06, hat der
Klage stattgegeben. Das Landgericht Krefeld, Urteil vom 8. November 2006,
2 S 46/06,hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom
Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.
Der BGH hat nun entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des
Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die
Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem
Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen
nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel - in
Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen -
Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen
können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln
und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie
etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen
gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was
unentschieden bleiben konnte, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im
freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus
sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig
zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als
Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür
keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der
Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der
Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.
Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die
Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch
der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei
anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen
des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese
Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen,
weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und
vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im
Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der
gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der BGH das Urteil
des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen
Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft
werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht
unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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