Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnungen
Auch Vermieter bzw. Miteigentümer haben ein Wörtchen mitzureden Quelle: Rechtsanwalt Frank Richter 14.07.08
 » (c) Foto: Thiago Miqueias | Unter deutschen Dächern leben über 5 Millionen Hunde, 7 Millionen
Katzen sowie 6 Millionen Kleintiere wie Vögel, Kaninchen, Fische,
Hamster und Meerschweinchen. Hinzu kommen viele Andere bis hin zu
Tieren, bei denen die Bezeichnung "Haustier" nicht dem hiesigen
Kulturkreis entstammt. Bewohnt der Tierhalter eine Miet- oder
Eigentumswohnung, haben auch Vermieter bzw. Miteigentümer ein Wörtchen
mitzureden, wenn es um die Aufnahme animalischer Mitbewohner geht.
Nicht selten finden sich im Mietvertrag bzw. in der WEG-Ordnung
Einschränkungen bis hin zum generellen Tierhaltungsverbot. Handelt es
sich um eine vermietete Eigentumswohnung, hängt die Zulässigkeit der
Tierhaltung nicht nur von der Zustimmung des vermietenden Eigentümers
ab. Dieser ist vielmehr auch an Vereinbarungen und Beschlüsse der
Eigentümergemeinschaft gebunden. Er kann einem Mieter seiner Wohnung
nicht mehr Rechte einräumen, als er selbst nach den in der WEG
geltenden Regelungen innehat.
Die Haltung sog. "Kleintiere" kann vom Vermieter grundsätzlich nicht
verboten werden und ist auch ohne dessen Erlaubnis zulässig, wie der
BGH erst kürzlich (Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06) wieder
bestätigte.
Doch was ist ein "Kleintier" überhaupt? Das AG Aachen hat entschieden,
dass hierzu etwa Zwergkaninchen, Zierfische und geräuscharme Ziervögel
gehören (Urteil vom 24.02.1989 - 6 C 500/88, WuM 1989, 236). Dies gilt
auch für Hamster, Meerschweinchen oder Chinchillas (AG Hanau, Urteil
vom 18.02.2000 - 90 C 1294/99, WuM 2002, 92). Auch kleinere Echsen oder
Schildkröten, die in einem Terrarium gehalten werden können, zählen
hierzu (AG Essen, Urteil vom 18.07.1995 - 9 C 109/95, ZMR 1996, 37).
Allgemein fallen unter den Kleintierbegriff alle Haustiere, von denen
aufgrund ihrer Art, Größe, Lebensweise und ihres Verhaltens keine
Beeinträchtigungen der Mietsache oder anderer Mieter befürchtet werden
müssen.
Nicht zu den Kleintieren in diesem Sinne zählen nach Auffassung des
BGH Katzen und kleine Hunde, wie sich der oben zitierten Entscheidung
entnehmen lässt. Dies war bislang offen. So war z.B. das LG München I
(Urteil vom 27.01.1999 - 14 S 13615/98, WuM 1999, 217) noch anderer
Ansicht. Dies bedeutet, dass sich Katzen- und Hundehalter nicht darauf
berufen können, dass der Einzug ihrer Vierbeiner immer und ohne
Erlaubnis des Vermieters zulässig ist.
Ob Papageien zu den Kleintieren gehören, ist mit Blick auf ihre
"Gesprächigkeit" zu bezweifeln. Hier ist vielmehr eine von den Tieren
ausgehende, nach Dauer und Intensität erhebliche Lärmbelästigung zu
befürchten. Im Extremfall kann das Geschrei übrigens sogar eine
Ordnungswidrigkeit darstellen, die ein Bußgeld gegen den
Papageienhalter nach sich zieht (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
10.01.1990 - 5 Ss (OWi) 476/89 - (OWi) 198/89 I, WuM 1990, 122).
Trotz ihrer teils geringen Größe und des Umstandes, dass sie
regelmäßig in Terrarien gehalten werden, werden nichtheimische Arten
wie Giftschlangen, giftige Spinnen, Skorpione und Riesenschlangen nicht
zu den erlaubnisfrei zu haltenden Kleintieren gezählt (AG Hanau,
a.a.O.), weil von ihnen eine besondere Gefährlichkeit ausgeht. Nach
einer Entscheidung des LG Essen (Urteil vom 21.12.1990 - 1 S 497/90,
WuM 1991, 340) ist auch für die Haltung von Ratten die Erlaubnis des
Vermieters erforderlich, weil nach Ratten bei großen Teilen der
Bevölkerung immer noch Abscheu und Ekel auslösen und als Ungeziefer
eingestuft werden.
Auch wenn Kleintierhaltung in der Mietwohnung grundsätzlich zulässig
ist, so heißt dies nicht, dass ein Mieter beliebig viele Tiere halten
darf. Einerseits sind die Grenzen nicht zu eng zu ziehen, so hat das LG
Kaiserslautern (Urteil vom 20.01.1984 - 2 S 189/03, WuM 1989, 177) auch
das Aufstellen zahlreicher - tierschutzgerecht betreuter und gepflegter
- Zierfisch-Aquarien in der Wohnung als zulässig angesehen, solange
bspw. nicht die Statik der Wohnung betroffen ist. Droht eine
Beeinträchtigung der Mietsache oder anderer Mieter, ist die
Zulässigkeitsgrenze überschritten. Ob allerdings aus dem
Tierschutzgesetz Kündigungsgründe abgeleitet werden können, ist
fraglich. Zwar hat das LG Karlsruhe (Urteil vom 12.01.2001 - 9 S
360/00, NZM 2001, 891) eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen
der Haltung von 100 freifliegenden Vögeln in einer 2-Zimmer-Wohnung als
wirksam angesehen, wohingegen die tierschutzwidrige Haltung von 80
Vögeln in einer 60 m²-Wohnung nach Ansicht des AG Schöneberg (Urteil
vom 18.09.1989 - 10 C 152/89, MM 1990, 194) keinen Grund für eine
fristlose Kündigung darstellen soll.
Sieht ein Mietvertrag ein formularmäßiges generelles
Tierhaltungsverbot vor, so ist die Klausel insgesamt unwirksam, wie der
BGH bereits 1993 entschieden hat (Urteil vom 20.01.1993 - VIII ZR
10/92, WuM 1993, 109). Aber auch dann, wenn die Klausel lediglich die
Haltung bestimmter Kleintiere wie z.B. Zierfische oder Ziervögel
ermöglicht, schränkt sie den Mieter unangemessen ein und bindet ihn
daher nicht (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06). Der
Vermieter kann daher vom Mieter weder die Unterlassung der -
angemessenen - Kleintierhaltung verlangen, noch ihm deswegen ordentlich
oder gar fristlos kündigen. Er ist vielmehr so gestellt, als wäre zum
Thema Tierhaltung nichts vereinbart, so dass die allgemeine Grundsätze
des BGB und der Rechtsprechung zur Abwägung der Interessen von Mieter
und Vermieter gelten.
Nach allgemeiner Ansicht lässt sich ein vollständiges
Tierhaltungsverbot auch nicht einzelvertraglich vereinbaren
(Eisenschmid in Schmidt-Futterer, 9. Aufl. 2007, § 535 Rdn. 505; AG
Köln, Urteil vom 07.10.1983 - 205 C 130/83, WuM 1984, 78).
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen
Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf.
verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf
beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide
ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist
nicht vom Angreifer zu erstatten sind.
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